Bajir — Your Choice

Interne Richtlinie · gültig ab 1. 1. 2024

Ethikkodex der Gesellschaft Bajir.

Interne Richtlinie, die die grundlegenden ethischen Regeln der Gesellschaft Bajir für das Handeln der Mitarbeiter und weiterer Personen für die Gesellschaft Bajir oder in ihrem Namen festlegt sowie für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Leistungen für die Gesellschaft Bajir, die Auswirkungen auf Kunden der Gesellschaft Bajir und weitere Personen hat.

Fassung
gültig ab 1. Januar 2024
Erlassen nach
§ 306 des tschechischen Arbeitsgesetzbuches
Geltungsdauer
unbefristet
Hinweise
info@bajir.cz
Inhalt des Dokuments

Die Übersetzung dient nur zur Information. Verbindlich ist die tschechische Fassung des Dokuments, die Sie in der tschechischen Sprachversion der Website finden.

Die Gesellschaft Bajir s.r.o., ID-Nr.: 27584615, mit Sitz K Jezeru 490/2, Prag 11 – Háje, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts Prag unter Az. C 117115 (nachfolgend „Gesellschaft Bajir“), erlässt hiermit gemäß § 306 des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch in der geltenden Fassung (nachfolgend „Arbeitsgesetzbuch“), eine interne Richtlinie, die die grundlegenden ethischen Regeln der Gesellschaft Bajir für das Handeln der Mitarbeiter und weiterer Personen für die Gesellschaft Bajir oder in ihrem Namen festlegt sowie für jede Tätigkeit der Mitarbeiter und weiterer Personen im Zusammenhang mit Leistungen für die Gesellschaft Bajir, die Auswirkungen auf Kunden der Gesellschaft Bajir und weitere Personen haben (nachfolgend „Ethikkodex“).

Zweck dieses Ethikkodex ist es, ein rechtmäßiges, redliches und ethisches Verhalten der Gesellschaft Bajir und ihrer Mitarbeiter zu fördern.

Dieser Ethikkodex ist für die Gesellschaft Bajir und alle ihre Mitarbeiter verbindlich, einschließlich Mitarbeitern mit Vereinbarung über Arbeitstätigkeit, Vereinbarung über die Ausführung von Arbeit sowie zeitweilig zugewiesener Mitarbeiter; aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ist er ebenso für alle Personen verbindlich, die für die Gesellschaft Bajir oder in ihrem Namen handeln (gemeinsam nachfolgend „Mitarbeiter“).

I.

Grundlegende ethische Prinzipien

  • Die Gesellschaft Bajir lehnt jede Form von Diskriminierung und Ungleichbehandlung ab und schafft für alle ihre Mitarbeiter aktiv ein Umfeld mit gleichen und gerechten Arbeitsbedingungen. Belästigung, Einschüchterung, Mobbing und andere Formen unangemessenen Verhaltens werden nicht toleriert.
  • Mitarbeiter müssen gegenüber Kunden, Lieferanten, Geschäftspartnern und anderen Mitarbeitern stets ordnungsgemäß und redlich handeln und den guten Namen und das Ansehen der Gesellschaft Bajir sowie ihrer Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner in der Öffentlichkeit schützen.
  • Von den Mitarbeitern wird erwartet, dass sie tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte vermeiden, die ihr Urteilsvermögen oder ihr Handeln bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflichten für die Gesellschaft Bajir beeinflussen oder scheinbar beeinflussen könnten.
  • Mitarbeiter müssen jeden Verdacht auf mögliches unethisches oder rechtswidriges Verhalten unverzüglich dem direkten Vorgesetzten oder dem Geschäftsführer der Gesellschaft Bajir melden. Die Gesellschaft Bajir untersucht alle begründeten Verdachtsfälle und ergreift entsprechende Maßnahmen. Zugleich gewährleistet sie im höchstmöglichen Maße die Vertraulichkeit und den Schutz der hinweisgebenden Person vor jeglichen Vergeltungsmaßnahmen.
  • Die Gesellschaft Bajir und ihre Mitarbeiter dürfen keine Zwangsarbeit oder unfreiwillige Arbeit einsetzen. Dieselbe Verpflichtung verlangt die Gesellschaft Bajir von ihren Geschäftspartnern.
  • Die Mitarbeiter haben Vereinigungsfreiheit in Gewerkschaften und weiteren Arbeitnehmervertretungen. Bajir respektiert das Recht der Mitarbeiter, Gewerkschaften und weiteren Arbeitnehmervertretungen im Einklang mit dem Arbeitsgesetzbuch beizutreten oder nicht beizutreten. Bajir respektiert ebenso die sich aus dem Arbeitsgesetzbuch ergebenden Rechte der Arbeitnehmervertreter und die Regeln der Kollektivverhandlungen.
II.

Antikorruptionsgrundsätze

Die Gesellschaft Bajir verfolgt seit ihrer Gründung eine Unternehmenspolitik, die es Mitarbeitern untersagt, irgendjemandem eine Zahlung oder einen Vorteil zu gewähren, wenn damit ein Amtsträger unzulässig beeinflusst oder ein unlauterer geschäftlicher Vorteil erlangt werden soll. Die Gesellschaft Bajir verlangt von allen ihren Mitarbeitern, im Einklang mit diesen Grundsätzen zu handeln.

II. 1

Bestechung von Amtsträgern

Die meisten Staaten, einschließlich der Tschechischen Republik, haben Rechtsvorschriften erlassen, die das unmittelbare oder mittelbare Gewähren, Anbieten oder Genehmigen von Bestechungsgeldern oder jeglichen Vorteils an einen Amtsträger verbieten, wenn damit dessen Handeln oder Entscheiden beeinflusst werden soll, um einen Auftrag zu erlangen oder zu behalten. Im Rahmen der Unternehmenspolitik der Gesellschaft Bajir wird der Begriff „Amtsträger“ weit ausgelegt und umfasst:

  • jeden gewählten oder ernannten Beamten der öffentlichen Verwaltung (z. B. einen Mitarbeiter des Gesundheitsministeriums);
  • jeden Mitarbeiter oder jede Person, die für oder im Namen eines Beamten der öffentlichen Verwaltung, einer Behörde oder einer Stelle mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung handelt;
  • jede politische Partei, jeden Kandidaten für ein öffentliches Amt, Funktionär, Mitarbeiter oder jede Person, die im Namen einer politischen Partei oder eines Kandidaten für ein öffentliches Amt handelt;
  • jeden Mitarbeiter einer öffentlichen internationalen Organisation oder jede Person, die im Namen einer solchen Organisation handelt.

Der Begriff „öffentlich“ umfasst alle Ebenen und Ressorts der öffentlichen Verwaltung (d. h. lokale, regionale und nationale Ebene sowie Judikative, Legislative oder Exekutive). Da diese Definition des „Amtsträgers“ sehr weit gefasst ist, ist es wahrscheinlich, dass Geschäftspartner im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit für die Gesellschaft Bajir mit Amtsträgern zu tun haben. So können beispielsweise in öffentlichen Krankenhäusern angestellte Ärzte nach diesen Grundsätzen der Gesellschaft Bajir als „Amtsträger“ gelten.

II. 2

Antikorruptionsgrundsätze für den Umgang mit Behörden und Amtsträgern

Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit Leistungen für die Gesellschaft Bajir weder unmittelbar noch mittelbar einem Amtsträger Bestechungsgelder oder irgendeinen Vorteil gewähren oder anbieten noch eine solche Gewährung genehmigen, wenn damit diese Person zu einer Amtshandlung oder zu einer Entscheidung bewogen werden soll, die der Gesellschaft Bajir helfen würde, einen Auftrag zu erlangen oder zu behalten. Mitarbeiter dürfen einem Amtsträger keine Zahlung, kein Geschenk und keinen Vorteil ungeachtet des Wertes gewähren oder anbieten, wenn damit dieser Amtsträger dazu bewogen werden soll, Produkte der Gesellschaft Bajir zu genehmigen, zu erstatten, zu verordnen oder zu erwerben, Ergebnisse klinischer Prüfungen zu beeinflussen oder andere unangemessene Schritte zugunsten der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Bajir zu unternehmen.

Die Mitarbeiter werden von der Gesellschaft Bajir darüber informiert, ob örtliche Rechtsvorschriften und Richtlinien oder Betriebsabläufe (einschließlich Anforderungen öffentlicher Einrichtungen wie staatlicher Krankenhäuser oder Forschungsinstitute) Grenzen, Beschränkungen oder Offenlegungspflichten hinsichtlich der Gewährung von Vergütungen, finanzieller Unterstützung, Beiträgen oder Geschenken an Amtsträger festlegen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, bei der Ausübung von Tätigkeiten für die Gesellschaft Bajir alle einschlägigen festgelegten Beschränkungen zu beachten und einzuhalten. Ist sich ein Mitarbeiter über die Bedeutung oder Anwendbarkeit einer Grenze, Beschränkung oder Offenlegungspflicht im Zusammenhang mit dem Umgang mit Amtsträgern nicht sicher, muss er sich vor dem betreffenden Schritt mit der zuständigen Kontaktperson in der Gesellschaft Bajir beraten.

Mitarbeiter sind im Zusammenhang mit Leistungen für die Gesellschaft Bajir nicht berechtigt, sogenannte „Beschleunigungszahlungen“ zu leisten. Darunter versteht man vor allem geringfügige inoffizielle Zahlungen an Amtsträger, um die Durchführung routinemäßiger Tätigkeiten ohne Ermessensspielraum sicherzustellen oder zu beschleunigen. Beispiele für Beschleunigungszahlungen sind Zahlungen zur Beschleunigung von Verfahren zur Erteilung von Lizenzen, Genehmigungen oder Visa, bei denen der entsprechende Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde. Erhält ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit Leistungen für die Gesellschaft Bajir eine Aufforderung zu einer Beschleunigungszahlung oder zu einer Bestechung oder erfährt er davon, ist er verpflichtet, diese Aufforderung vor weiteren Schritten der zuständigen Kontaktperson in der Gesellschaft Bajir zu melden.

II. 3

Bestechung im privaten Bereich

Bestechung und Korruption können auch in privaten Geschäftsbeziehungen auftreten. Die meisten Staaten, einschließlich der Tschechischen Republik, haben Rechtsvorschriften erlassen, die das Gewähren, Anbieten, Fordern, Annehmen oder Genehmigen von Zahlungen oder jeglichen Vorteils zur Erlangung eines unlauteren geschäftlichen Vorteils verbieten. Beispiele für verbotenes Verhalten sind unter anderem unzulässige Geschenke oder Bewirtungen oder die Verschaffung einer Geschäftsgelegenheit, wenn damit eine Person zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen bewogen werden soll.

Mitarbeiter sind im Zusammenhang mit Leistungen für die Gesellschaft Bajir nicht berechtigt, Bestechungsgelder anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen; von den Geschäftspartnern der Gesellschaft Bajir und den in ihrem Namen handelnden Personen wird im Zusammenhang mit Leistungen für die Gesellschaft Bajir die Einhaltung derselben Grundsätze erwartet.

II. 4

Antikorruptionsgrundsätze für den Umgang mit Privatpersonen und Mitarbeitern der Gesellschaft Bajir

Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit Leistungen für die Gesellschaft Bajir weder unmittelbar noch mittelbar irgendeiner Person Bestechungsgelder oder Vorteile gewähren oder anbieten noch eine solche Gewährung genehmigen, wenn damit diese Person dazu bewogen werden soll, der Gesellschaft Bajir einen rechtswidrigen geschäftlichen Vorteil zu verschaffen.

Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit Leistungen für die Gesellschaft Bajir weder unmittelbar noch mittelbar eine Zahlung oder einen Vorteil fordern, deren Annahme zusagen oder annehmen, wenn damit die unzulässige Genehmigung von für die Gesellschaft Bajir ausgeübten Geschäftstätigkeiten bezweckt wird.

Mitarbeiter sind nicht berechtigt, von Geschäftspartnern und den in ihrem Namen handelnden Personen im Zusammenhang mit Leistungen für die Gesellschaft Bajir Geschenke, Dienstleistungen, Vergünstigungen, Unterhaltung oder sonstige Leistungen anzunehmen, die über einen symbolischen oder geringfügigen Geldwert hinausgehen. Geschenke von geringfügigem Wert sind zudem nur zulässig, wenn sie selten und nur zu angemessenen Anlässen angenommen werden.

II. 5

Meldung potenzieller und tatsächlicher Verstöße

Von unseren Geschäftspartnern und den in ihrem Namen handelnden Personen erwarten wir im Zusammenhang mit Leistungen für die Gesellschaft Bajir, dass sie potenzielle Verstöße gegen diese Antikorruptionsgrundsätze der Gesellschaft Bajir melden. Solche Meldungen können Geschäftspartner an die Kontaktperson in der Gesellschaft Bajir richten, und zwar per E-Mail an info@bajir.cz oder telefonisch unter +420 734 855 974.

III.

Pharmakovigilanz (Meldung unerwünschter Ereignisse)

Die Gesellschaft Bajir richtet sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach den Grundsätzen für die Meldung unerwünschter Ereignisse im Zusammenhang mit den Produkten ihrer Kunden.

III. 1

Unerwünschtes Ereignis

Als unerwünschtes Ereignis gilt jede nachteilige Veränderung des Gesundheitszustands eines Patienten oder eines Prüfungsteilnehmers, der ein Arzneimittel erhält, wobei kein ursächlicher Zusammenhang mit der Behandlung mit diesem Arzneimittel bestehen muss. Ein unerwünschtes Ereignis kann daher jede nachteilige und unbeabsichtigte Erscheinung bzw. jedes Symptom (z. B. ein abnormes Laborergebnis), jedes Anzeichen oder jede Erkrankung sein, die zeitlich mit der Anwendung des Produkts zusammenfällt, unabhängig davon, ob ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Produkt vermutet wird.

Dasselbe Verfahren wie für die Meldung unerwünschter Ereignisse gilt für alle Fälle von Arzneimittelwechselwirkungen, Exposition gegenüber dem Produkt während der Schwangerschaft (über die Mutter oder den Vater, mit oder ohne Ergebnis), Anwendung des Produkts während der Laktation oder Stillzeit, Unwirksamkeit, Überdosierung, Missbrauch und unsachgemäßer Anwendung des Produkts, fehlerhafter Verabreichung des Produkts oder versehentlicher Exposition sowie Fehler bei der Abgabe des Produkts, von denen die Gesellschaft Bajir gegebenenfalls Kenntnis erlangt, und zwar auch dann, wenn kein unerwünschtes Ereignis gemeldet wurde.

III. 2

Pflichten der Gesellschaft Bajir

  • Erlangt die Gesellschaft Bajir Kenntnis von einem unerwünschten Ereignis bei einem Patienten, der ein Produkt oder Produkte des Kunden anwendet, verpflichtet sie sich, dieses Ereignis dem Kunden innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Kenntniserlangung zu melden, unabhängig davon, ob sie oder die meldende Person einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Produkt des Kunden und dem unerwünschten Ereignis bewertet hat. Bei Eingang einer Meldung über unerwünschte Ereignisse verpflichtet sich die Gesellschaft Bajir, so viele Informationen darüber wie möglich einzuholen und an den Kunden weiterzugeben.
  • Die Gesellschaft Bajir schult alle Mitarbeiter ordnungsgemäß und regelmäßig (mindestens 1× jährlich) in der Meldung unerwünschter Ereignisse. Über die Schulungen führt die Gesellschaft Bajir Aufzeichnungen, die sie dem Kunden auf Anfrage in elektronischer Form übermittelt.
  • Die Gesellschaft Bajir verpflichtet sich, Aufzeichnungen über die dem Kunden übermittelten Meldungen unerwünschter Ereignisse während der Zusammenarbeit mit dem Kunden und für einen angemessenen Zeitraum nach deren Beendigung aufzubewahren. Auf Anfrage des Kunden übermittelt die Gesellschaft Bajir diese Aufzeichnungen in elektronischer Form.
  • Die Gesellschaft Bajir leistet den Kunden auf deren Anfrage Unterstützung beim regelmäßigen internen Abgleich zwischen den von der Gesellschaft Bajir in einem bestimmten Zeitraum gemeldeten unerwünschten Ereignissen und den unerwünschten Ereignissen, die der Kunde als von der Gesellschaft Bajir erhalten erfasst hat. Diese Unterstützung kann insbesondere die Bestätigung der im betreffenden Zeitraum an den Kunden übermittelten Meldungen unerwünschter Ereignisse umfassen.
III. 3

Pflichten der Mitarbeiter

  • Der Mitarbeiter ist verpflichtet, an den regelmäßigen Schulungen zur Meldung unerwünschter Ereignisse teilzunehmen.
  • Alle unerwünschten Ereignisse sind von den Mitarbeitern unverzüglich dem direkten Vorgesetzten oder dem Geschäftsführer der Gesellschaft Bajir zu melden; die Mitarbeiter wirken mit ihnen daran mit, möglichst viele Informationen zum unerwünschten Ereignis zu ermitteln.
  • Der direkte Vorgesetzte oder der Geschäftsführer der Gesellschaft Bajir stellt die Meldung unerwünschter Ereignisse an den Kunden gemäß Art. III. 2. dieses Ethikkodex sicher.
IV.

Verantwortungsvoller Umgang mit Ressourcen

Die Gesellschaft Bajir hält alle geltenden Umweltschutzvorschriften ein und minimiert bei ihrer gesamten Tätigkeit nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt. Sie erbringt ihre Leistungen im höchstmöglichen Maße unter Nutzung nachhaltiger Ressourcen (d. h. aus umweltzertifizierten, recycelten oder erneuerbaren Energiequellen). Im Bereich des verantwortungsvollen Umgangs mit Ressourcen gilt für die Gesellschaft Bajir darüber hinaus:

  • Sie hat Regeln eingeführt, um die sichere Handhabung, Beförderung, Lagerung, Entsorgung, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Bewirtschaftung von Rohstoffen, Abfällen und Emissionen zu gewährleisten.
  • Sie legt laufend Umweltziele mit Fokus auf die Verringerung der Umweltauswirkungen der erbrachten Leistungen fest. Die festgelegten Ziele wertet sie laufend aus.
  • Die festgelegten Ziele setzt sie aktiv um und aktualisiert sie im Austausch mit ihren Kunden und Geschäftspartnern.
V.

Schlussbestimmungen

  • Die Gesellschaft Bajir kontrolliert laufend, ob die Mitarbeiter ihre in diesem Ethikkodex festgelegten Pflichten erfüllen.
  • Die Nichteinhaltung dieses Ethikkodex durch Mitarbeiter gilt als Verletzung der sich aus den für die ausgeübte Arbeit geltenden Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten mit den im Arbeitsgesetzbuch geregelten Folgen.
  • Die Mitarbeiter werden spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Erlass mit diesem Ethikkodex vertraut gemacht.
  • Dieser Ethikkodex tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit erlassen.

Für Bajir s. r. o.

prof. PhDr. Jiří Suchý, Ph.D.

Geschäftsführer

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